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Sozialversicherungsbeurteilung eines GmbH-Geschäftsführer

In der Regel sind Geschäftsführer einer GmbH Beschäftigte der GmbH und unterliegen deshalb der Sozialversicherungspflicht. Je nachdem, wie viel Einfluss sie in der Gesellschafterversammlung haben, kann jedoch ausnahmsweise eine selbstständige Tätigkeit vorliegen.

Hintergrund

Ein Geschäftsführer verfügte über einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital. Mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH hatte er eine “Stimmbindungsabrede” getroffen. Darüber hinaus bestand das Angebot, künftig weitere Anteile zu erwerben.

In einem zweiten Fall verfügte der Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital.

Beide Tätigkeiten wurden als sozialversicherungspflichtig gewertet. Dagegen wendeten sich die Geschäftsführer mit ihren Klagen.

Entscheidung

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts kommt es nicht darauf an, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt werden. Entscheidend ist vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Daraus folgt, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht abhängig beschäftigt ist, wenn er die Rechtsmacht besitzt, auf die Gesellschafterversammlung Einfluss zu nehmen und bestimmend mitzuwirken. Das ist nach Ansicht des Gerichts regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält, also Mehrheitsgesellschafter ist.

Eine solche Rechtsmacht kann aber auch bei einer geringeren Kapitalbeteiligung vorliegen, wenn er z. B. über eine umfassende Sperrminorität verfügt, sodass er ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.

Von diesen Grundsätzen ausgehend lag in den beiden vorliegenden Fällen eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit der GmbH-Geschäftsführer vor.