Zahlt der Arbeitgeber Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung oder zur Rechtsanwaltskammer für seine angestellten Rechtsanwälte, handelt er nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Deshalb muss er die übernommenen Beiträge als Arbeitslohn versteuern.
Hintergrund
Eine Rechtsanwaltssozietät in Form einer GbR übernahm für eine angestellte Rechtsanwältin die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Anwaltsverein. Auch zahlte sie die Umlage für das elektronische Anwaltspostfach. Lohnsteuer wurde dafür nicht abgeführt. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung forderte das Finanzamt die entsprechende Lohnsteuer nach. Dagegen wehrt sich die Sozietät mit ihrer Klage.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass es sich bei der Übernahme der Beiträge um Arbeitslohn handelte. Denn dies geschah nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. Ist aber ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Das führt dazu, dass es sich bei dem Vorteil um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar für die Ausübung des Anwaltsberufs und deckt das persönliche Haftungsrisiko von Anwälten ab. Nur durch diesen Versicherungsschutz ist eine interessengerechte Mandantenvertretung möglich. Auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer führte zu Arbeitslohn. Zwar war die Anwaltszulassung auch im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Sie ist jedoch zwingende Voraussetzung für die selbstständige Ausübung einer Anwaltstätigkeit.
Die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erfolgte für jeden Rechtsanwalt einzeln. Deshalb standen die Kosten für das Postfach im eigenen beruflichen Interesse des jeweiligen Anwalts bzw. der Anwältin.
Schließlich stellte die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein ebenfalls Arbeitslohn dar. Denn die Vorteile der Mitgliedschaft galten unabhängig vom Anstellungsverhältnis.