Wird ein Grundstück unter Wohnrechtsvorbehalt übertragen und veräußert der neue Eigentümer das Grundstück innerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist, liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Die Folge: Der Gewinn aus dem Verkauf ist steuerpflichtig.
Hintergrund
Die Mutter übertrug als Eigentümerin ihr Grundstück, das sie 1998 gekauft hatte, im Jahr 2004 unter Vorbehalt eines Wohnrechts auf die Tochter. Diese veräußerte im Jahr 2007 das Grundstück und damit innerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist. Die Tochter war der Ansicht, dass aufgrund der durchgehend vorgelegenen Selbstnutzung durch die Wohnberechtigte eine Besteuerung des Gewinns ausgeschlossen war. Dem Argument folgte das Finanzamt jedoch nicht.
Entscheidung
Die Klage der Tochter hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Insbesondere lag keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, die eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgeschlossen hätte.
Eine Wohnung dient eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird. Eigene Wohnzwecke setzen die persönliche Nutzung als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer voraus. Hieran fehlt es, wenn der Eigentümer seine Nutzungsbefugnis von einem anderen ableitet, wie dies etwa im Fall eines Vorbehaltsnutzungsrechts mit Überlassung der Wohnung an den Eigentümer wäre. Auch reichte die unentgeltliche Nutzung durch die Mutter der Klägerin als Verwandte in gerader Linie nicht aus. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung geht es nicht um eine Wohnungsbauförderung, sondern um eine Besteuerung des Wertzuwachses eines Wirtschaftsguts. Davon ist nur das vom Steuerpflichtigen selbst zu Wohnzwecken genutzte Wirtschaftsgut ausgenommen.