Auch wenn ein Ehegatte den anderen auf Minijob-Basis anstellt, darf dem angestellten Ehepartner ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden. Der Arbeitgeber-Ehegatte kann daher die entsprechenden Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.
Hintergrund
Der Ehemann stellte seine Ehefrau in seinem Einzelhandelsgeschäft auf Minijob-Basis an. Mit dem ihr zur Verfügung gestellten Dienstwagen erledigte sie vorwiegend Fahrtätigkeiten. Die gebraucht gekauften Fahrzeuge durfte sie jeweils privat nutzen. Der 1 %ige Vorteil aus der Privatnutzung wurde ihr auf die Bruttovergütung von 400 EUR pro Monat angerechnet, sodass am Monatsende nur ein geringer Betrag ausgezahlt wurde. Aus diesem Grund erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis als nicht fremdüblich an. Den Lohn- und Kfz-Aufwand im Betrieb berücksichtigte es infolgedessen nicht als Betriebsausgaben.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied dagegen, dass das Arbeitsverhältnis und damit auch die Betriebsausgaben steuerrechtlich anzuerkennen waren. Bei der Prüfung von Angehörigenverträgen muss die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten betrachtet werden. Diese einzelfallabhängige Gesamtschau ergab für das Gericht, dass das Arbeitsverhältnis fremdüblich war. Zum einen war die Anstellung zivilrechtlich wirksam zustande gekommen. Zum anderen hatte das Finanzamt selbst festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zweifelsfrei tatsächlich durchgeführt worden war. Zwar war die private Dienstwagenüberlassung ein ungewöhnliches Gestaltungselement, hielt jedoch einem Fremdvergleich stand. Nach Ansicht der Richter stand insbesondere die Gesamtvergütung der Ehefrau in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer erbrachten Arbeitsleistung. Die Fahrzeuggestellung erfolgte nicht zusätzlich zum Barlohn. Zudem war der Ehefrau ein gebrauchter Mittelklasse-Wagen überlassen und sie war gezielt für Fahrdienste angestellt worden.