Wird für den Erwerb eines Gebäudes, das teilweise vermietet werden soll, ein Darlehen aufgenommen, sollte darauf geachtet werden, auf welches Konto das geliehene Geld fließt. Bei Gutschrift auf einem Konto, von dem der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis zahlt, können die Darlehenszinsen nur teilweise steuerlich geltend gemacht werden.
Hintergrund
Die Kläger erwarben im Jahr 2007 ein Mehrfamilienhaus, das sie zu 81 % vermieteten und im Übrigen selbst nutzten. Im notariellen Kaufvertrag hatten sie zwar die Anschaffungskosten dementsprechend aufgeteilt und zugeordnet. Die Darlehensmittel waren allerdings auf ein Girokonto überwiesen worden, auf dem sich auch die Eigenmittel der Kläger befanden. So kam es zu einer Vermischung der Eigen- und Fremdmittel. Von diesem Konto zahlten sie den vollständigen Kaufpreis.
Für das Jahr 2013 begehrten die Kläger die Berücksichtigung der Zinsen in voller Höhe. Sie begründeten dies damit, dass sie den ursprünglichen Darlehensvertrag bei der R-Bank wegen eines Formfehlers widerrufen hatten. Die Darlehensvaluta im Zeitpunkt des Widerrufs waren durch Darlehen der E-Bank sowie der F-Versicherung abgelöst worden. Deshalb dürften die Schuldzinsen nicht mehr gekürzt werden.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Umschuldung oder Rückabwicklung des ursprünglichen Darlehens und der Ersatz durch neue Kreditmittel führten nicht dazu, dass an dessen Stelle neue Kreditmittel getreten sind. Der ursprüngliche Kredit war infolge der Vermischung mit Eigenmitteln nur anteilig zur Finanzierung der Anschaffungskosten des fremdvermieteten Teils verwendet worden. Es fand mithin ein Austausch der Kreditmittel statt, ohne dass sich damit ihre Verwendung – die teilweise Finanzierung des vermieteten und des selbstgenutzten Gebäudeteils – als solches verändert hat.
Die Anschaffungskosten waren schon im Jahr 2007 nicht in der Weise gezahlt worden, dass für den fremdvermieteten Teil nur die Kreditmittel und für den selbstgenutzten Teil nur das Eigenkapital verwendet worden war. Diese Tatsache wurde durch die Neufinanzierung nicht rückgängig gemacht.