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GmbH-Beteiligungen: Kürzung des Gewinns für ein Grundstück

Hält ein Kommanditist eine Beteiligung an einer GmbH, kann trotzdem eine erweiterte Kürzung möglich sein.

Hintergrund

Die A GmbH & Co. KG vermietete ein Betriebsgrundstück an die Z GmbH & Co. KG. Mit dieser war sie über die Y GmbH gesellschaftsrechtlich verbunden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung beantragte die A GmbH & Co. KG die erweiterte Kürzung, was jedoch vom Finanzamt abgelehnt wurde. Seiner Meinung nach standen die Anteile an der Y GmbH, die unstrittig zum ertragsteuerlichen Sonderbetriebsvermögen II der Kommanditisten gehörten, der erforderlichen ausschließlichen Verwaltung von Grundbesitz entgegen.

Entscheidung

Dieser Ansicht schloss sich das Finanzgericht nicht an. Es urteilte, dass eine erweiterte Kürzung nur dann zu versagen ist, wenn die Verwaltung und Nutzung des eigenen Kapitalvermögens für sich betrachtet und unabhängig von einer gewerblichen Prägung eine ihrer Natur nach gewerbliche Tätigkeit darstellt. Das Halten einer GmbH-Beteiligung führt für sich genommen jedoch grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Darüber hinaus kann das Halten einer GmbH-Beteiligung nicht einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft gleichgestellt werden.

Die originär durch die Kommanditisten erzielten Einkünfte aus dem Halten der GmbH-Beteiligung wertete das Finanzgericht als unschädliche Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen. Die Umqualifizierung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf der Ebene der Gesellschaft führte nicht zwingend zum Versagen der erweiterten Kürzung. Denn die Verwaltung und Nutzung stellte keine gewerbliche Tätigkeit dar.