Gründet der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH ein Einzelunternehmen und unterstützt die GmbH dieses in den ersten Jahren, gehören die GmbH-Anteile des Einzelunternehmers zum notwendigen Betriebsvermögen. Die Folge: Werden die Anteile später verschenkt, müssen die entstandenen stillen Reserven als Entnahmegewinn versteuert werden.
Hintergrund
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH gründete ein Einzelunternehmen. In diesem führte er einen von der GmbH unentgeltlich übernommenen Geschäftszweig fort. Das Einzelunternehmen erhielt in der Anfangsphase Unterstützung durch die GmbH und durfte insbesondere Räume der GmbH nutzen, Personal übernehmen, Waren über die GmbH bestellen und ein ungesichertes Darlehen aufnehmen.
Einige Jahre später verschenkte der Einzelunternehmer seine GmbH-Anteile an Angehörige. Das Finanzamt versteuerte einen Entnahmegewinn.
Entscheidung
Die Klage gegen die Versteuerung hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts waren die Anteile an der GmbH wegen der Bedeutung für den Betrieb des Einzelunternehmens als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen. Denn in den Anfangsjahren waren die Geschäftsbeziehungen zu der GmbH weit über fremdübliche Handelsbeziehungen hinausgegangen.
Zumindest lag gewillkürtes Betriebsvermögen vor, weil der Einzelunternehmer die von einer frühen Betriebsprüfung verlangte Bilanzierung der Anteile in späteren Jahren fortgeführt hatte. Das Fortführen einer von der Betriebsprüfung verlangten Bilanzierung konnte im vorliegenden Fall die Eigenschaft als gewillkürtes Betriebsvermögen begründen.