Entstehen durch eine gewerbliche Tätigkeit negative Einkünfte, führen diese nicht dazu, dass die vermögensverwaltenden Einkünfte einer GbR umqualifiziert werden.
Hintergrund
Die A-GbR bestand aus den jeweils zu 50 % beteiligten Gesellschaftern B und S. Die GbR war Eigentümerin zweier Grundstücke. Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf vermögensverwaltende Tätigkeiten. In einer der Immobilien überließ sie Büroräume an die B-GbR und C-GmbH, die personenidentische Schwestergesellschaften waren. Sowohl die B-GbR als auch die C-GmbH waren originär gewerblich tätig.
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht gingen davon aus, dass zwischen der A-GbR und den Schwestergesellschaften jeweils eine Betriebsaufspaltung bestand. Deshalb erzielte die A-GbR daraus gewerbliche Einkünfte, die aufgrund der Abfärbewirkung dazu führten, dass ihre gesamten Einkünfte, die die A-GbR als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt hatte, in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert wurden.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof gab der Revision der A-GbR statt. Die Begründung der Richter: Mit der B-GbR bestand keine Betriebsaufspaltung. Insoweit fehlte es an der für die Gewerblichkeit des Vermietungsunternehmens erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht der A-GbR. Denn es lag keine entgeltliche Überlassung des Grundstücks an die B-GbR vor, da die B-GbR offenbar keine Mietzahlungen an die A-GbR geleistet hatte. Bei der Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich oder zu einem nicht kostendeckenden Entgelt kann der Gewinn der Betriebsgesellschaft nicht auf die Besitzgesellschaft durchschlagen und somit auch keine Umqualifizierung der gesamten Einkünfte der A-GbR aus Vermietung und Verpachtung in gewerbliche Einkünfte bewirken.
Auch für die Überlassung der Räumlichkeiten an die C-GmbH hatte die A-GbR kein Entgelt erhalten. Deshalb schied auch insofern eine Umqualifizierung der Einkünfte der A-GbR aus. Die Abfärbewirkung kommt bei besonders geringfügiger gewerblicher Betätigung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zum Tragen. Deshalb können nur positive gewerbliche Einkünfte zu einer Abfärbung auf ansonsten vermögensverwaltende Einkünfte einer GbR führen. Denn mit der Fiktion nur einer Einkunftsart verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, neben der Vereinfachung der Gewinnermittlung das Gewerbesteuer-Aufkommen zu sichern. Erzielt aber eine ansonsten vermögensverwaltende GbR aus einer gewerblichen Tätigkeit keine positiven Einkünfte, kann das Gewerbesteuer-Aufkommen dadurch nicht gefährdet sein. Negative gewerbliche Einkünfte können daher die Abfärbung nicht bewirken.