Mit einem Erstattungsanspruch kann auch dann aufgerechnet werden, wenn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist.
Hintergrund
Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Im Dezember 2011 meldete das Finanzamt Forderungen aus Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle an. Nachdem diese Forderungen bestritten wurden, erließ das Finanzamt Feststellungsbescheide, die mit Einspruch angefochten wurden. Im Juni 2012 teilte der Kläger dem Finanzamt mit, dass zwischen der GmbH und einem Einzelunternehmen eine bislang nicht erkannte umsatzsteuerliche Organschaft bestand. Das Einzelunternehmen befand sich ebenfalls in der Insolvenz. Das Finanzamt erkannte die Organschaft an und hob daraufhin die Feststellungsbescheide auf. Im Anschluss nahm es jedoch die GmbH als Organgesellschaft für Umsatzsteuer des Organträgers in Haftung. Zwar hätte die von der GmbH gezahlte Umsatzsteuer nunmehr eigentlich zurückgezahlt werden müssen. Das Finanzamt erklärte jedoch die Aufrechnung ihrer Haftungsforderung mit den Rückzahlungsansprüchen der GmbH. Diese Aufrechnung hielt der Insolvenzverwalter für nicht zulässig. Denn die Insolvenzforderung des Finanzamts resultierte aus dem Zeitraum nach der Insolvenzeröffnung.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach hatte das Finanzamt zutreffend entschieden, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch durch Aufrechnung erloschen war. Die Voraussetzungen für die Aufrechnung waren hier erfüllt. Insbesondere war der Haftungsanspruch als Gegenforderung gegeben. Ein Aufrechnungsverbot bestand nicht. So war der Rückforderungsanspruch der GmbH nicht erst mit der formellen Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung und damit nach der Insolvenzeröffnung entstanden. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Nach der materiellen Rechtsgrundtheorie entstehen Erstattungsansprüche unabhängig von ihrer Festsetzung. Deshalb entstand der Erstattungsanspruch der GmbH bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sodass das Finanzamt mit der Haftungsforderung aufrechnen durfte.