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Kürzung der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Unterhaltsleistungen zählen nur für den Veranlagungszeitraum, in dem sie gezahlt werden. Im Dezember geleisteter Unterhalt kann deshalb nicht im folgenden Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof bestätigt insoweit seine bisherige ständige Rechtsprechung.

Hintergrund

Die Eheleute zahlten am 2.12.2010 einen Betrag von 3.000 EUR an den in Brasilien lebenden Vater der Ehefrau als Unterhalt. Im Mai 2011 überwiesen sie erneut 3.000 EUR. Den im Dezember 2010 gezahlten Betrag erkannte das Finanzamt lediglich mit 161 EUR an. Das war der anteilig auf den Monat Dezember entfallende Betrag. Dagegen wehrten sich die Eheleute. Sie machten geltend, dass der im Dezember 2010 gezahlte Betrag sich wirtschaftlich auf den Zeitraum bis zur nächsten Zahlung im Mai 2011 bezog, also auf die Monate Dezember 2010 bis April 2011. Deshalb verlangten sie, dass die Zahlungen auch über den Jahreswechsel hinaus als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hielt mit seiner Entscheidung an seiner ständigen Rechtsprechung fest und urteilte, dass eine Rückbeziehung einer Unterhaltszahlung auf einen Monat vor der Zahlung grundsätzlich ausgeschlossen war. Denn absetzbar sind nur die typischen Unterhaltsaufwendungen, die die “laufenden” Bedürfnisse befriedigen. Eine Ausnahme kann es nur bei einer erstmaligen Unterhaltszahlung geben, wenn sie der Abtragung von Schulden dient, die durch die Bestreitung der laufenden Bedürfnisse entstanden sind.

Das Gesetz gestattet nach Ansicht der Richter auch nicht den Abzug von Unterhaltsaufwendungen, soweit sie für die Zeit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums geleistet werden. Unterhaltsleistungen sollen nämlich nur insoweit berücksichtigt werden, als sie zur Abdeckung des sächlichen Existenzminimums erforderlich sind. Ein darüber hinausgehender Abzug soll nicht eröffnet werden. Ein solcher Abzug würde sich aber ergeben, wenn ein nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erst entstehender Unterhaltsbedarf schon im Veranlagungszeitraum vor seiner Entstehung berücksichtigt werden würde. Ein künftiger Unterhaltsbedarf im Folgejahr kann also nicht zum steuerlichen Existenzminimum im Zahlungsjahr gehören. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ist im Gesetzeswortlaut hinreichend fundiert.