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Korrektur eines Steuerbescheids

Wann ist eine Folgeänderung nach § 174 Abs. 4 AO wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen zulässig? Und in welchen Fällen kann ein Steuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen neuer Tatsachen geändert werden? Mit diesen Fragen beschäftigte sich das Sächsische Finanzgericht – und bald auch der Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Der Kläger war selbstständiger Handelsvertreter. Er bildete im Jahr 2004 in seiner Gewinnermittlung eine Ansparrücklage für die Anschaffung eines Transporters. Bei der Veranlagung 2007 stellte das Finanzamt fest, dass die Rücklage bisher nicht aufgelöst und der Transporter nicht angeschafft worden war. Deshalb löste es die Rücklage im Einkommensteuerbescheid 2007 gewinnerhöhend auf.

Nach seinem erfolgreichen Einspruch änderte das Finanzamt aber auch den Einkommensteuerbescheid für 2006, und zwar nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dabei erhöhte es den Gewinn um den Betrag der Rücklage plus Zinsen.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt den Gewinn zu Recht im Jahr 2006 erhöht hat. Allerdings hält das Finanzgericht § 174 Abs. 4 AO für die zutreffende Korrekturvorschrift. Die Begründung: Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben.

Die Auflösung der Rücklage im Einkommensteuerbescheid 2007 war objektiv unrichtig. Das Finanzamt beurteilte den Sachverhalt irrig, weil es offenbar der Meinung war, dass die unterbliebene Auflösung der Rücklage in der nächsten offenen Veranlagung berücksichtigt werden müsste. Der Kläger legte zudem gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2007 Einspruch ein, dem das Finanzamt abhalf. Auch war es die materiell richtige Rechtsfolge, den Einkommensteuerbescheid 2006 zu ändern.