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Splittingtarif bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren kann rückwirkend angewendet werden

Gleichgeschlechtliche Ehepaare können rückwirkend vom Splittingtarif profitieren. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil.

Hintergrund

Die Ehepartner hatten im Jahr 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, die sie nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes im November 2017 in eine Ehe umwandelten. Die Kläger beantragten die Zusammenveranlagung nachträglich für alle Jahre seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied zugunsten der Kläger, dass entsprechend dem Eheöffnungsgesetz nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist. Die Lebenspartner sind damit so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.

Das Eheöffnungsgesetz stellt ein rückwirkendes Ereignis dar, sodass eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 möglich und gerechtfertigt ist.