Kommt es wegen eines Fehlers des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zu einer überhöhten Einkommensteuer-Festsetzung und leistet der Arbeitgeber daraufhin eine Schadensersatzzahlung, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das gilt zumindest dann, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Hintergrund
Dem X stand als Leiter einer Behörde ein Dienstwagen nebst Fahrer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Über die Fahrten wurden Aufzeichnungen in einer Loseblattsammlung geführt, die später durch andere Personen in ein gebundenes Buch übertragen wurden. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der tatsächlichen Kosten, da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlag. Gegenüber X erließ es geänderte Einkommensteuer-Bescheide, die aufgrund der Anwendung der 1 %-Regelung zu einer höheren Einkommensteuer führten.
X meldete diesen Vorgang der Haftpflichtversicherung seiner Arbeitgeberin, da ihm durch die Steuererhöhung ein Schaden entstanden war. Diesen hatte seine Arbeitgeberin verschuldet, da sie ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung der Fahrtenbücher nicht nachgekommen war. Die Versicherung zahlte an X pauschal 50.000 EUR. Diese Zahlung behandelte das Finanzamt als Arbeitslohn des X und erließ einen geänderten Einkommensteuer-Bescheid. Mit seiner dagegen gerichteten Klage hatte X vor dem Finanzgericht Erfolg.
Entscheidung
Bezüge und Vorteile gelten dann als Arbeitslohn, wenn sie durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn die Einnahmen mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen. Sie müssen sich also als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft erweisen. Arbeitslohn liegt dagegen nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers erlitten hat. Eine Schadensersatzleistung des Arbeitgebers wegen einer von ihm verursachten höheren Einkommensteuer-Festsetzung aufseiten des Arbeitnehmers führt bei diesem daher nicht zum Zufluss von Arbeitslohn.
Im Zweifel muss der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung des Arbeitgebers und die dadurch verursachte Erhöhung der Einkommensteuer und darüber hinaus nachweisen, dass die Ersatzleistung dem Ausgleich des Schadens diente.
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzgericht jedoch offengelassen, ob und in welcher Höhe dem X tatsächlich ein Schadensersatzanspruch zustand. Aus den eingeholten Rechtsgutachten und der Zahlung ergab sich keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs.
Der Bundesfinanzhof verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Dieses muss insbesondere ermitteln, ob die Arbeitgeberin gegenüber dem X zur Prüfung des Fahrtenbuchs verpflichtet war, ob sie die Eintragungen auf Ordnungsmäßigkeit hätte überprüfen müssen und ob ein Schadensersatzanspruch überhaupt gegeben war.