Zieht ein Grenzgänger ins Ausland um, unterliegt eine an ihn gezahlte Abfindung während eines bestehenden Dienstverhältnisses zumindest teilweise der inländischen Steuerpflicht. Grundlage für die Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils sind die in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitstage.
Hintergrund
Der Kläger hatte bis Ende November 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland. Dann verzog er nach Frankreich und arbeitete weiterhin bei seinem inländischen Arbeitgeber. Seinen laufenden Arbeitslohn versteuerte der Kläger als Grenzgänger in Frankreich. Das Arbeitsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag zum 30.9.2014, woraufhin der Kläger eine einmalige Abfindung erhielt. Seit Oktober 2014 steht er in einem neuen Beschäftigungsverhältnis und auch diesen Arbeitslohn versteuert er als Grenzgänger in Frankreich.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Abfindung teilweise dem Lohnsteuerabzug unterlag, und zwar zu 260/330. Der Kläger war nämlich an 330 Monaten beim früheren Arbeitgeber beschäftigt und hatte davon an 260 Monaten seinen Wohnsitz im Inland gehabt. Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass diese im Inland steuerfrei war.
Entscheidung
Das Finanzgericht folgte der Argumentation des Finanzamts und entschied, dass die Abfindung anteilig steuerpflichtig war, und zwar soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlagen. Der Mitarbeiter war während des Beschäftigungsverhältnisses über einen Zeitraum von 260 Monaten im Inland wohnhaft. Zumindest insoweit unterlag deshalb die Abfindung der inländischen Besteuerung. Die sog. Grenzgängerregelung kam lediglich für eine laufende, aktive Tätigkeit zur Anwendung. Die Abfindung bezog sich jedoch auf eine vergangene Tätigkeit.