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Berichtigung des unrichtigen Umsatzsteuerausweises

Ein Umsatzsteuerbetrag kann nur dann wirksam berichtigt werden, wenn der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.

Hintergrund

X verpachtete ein bebautes Grundstück an eine KG zum Betrieb eines Pflegeheims. Daneben stellte sie mit gesondertem Vertrag der KG die mobilen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung. X behandelte die Grundstücksverpachtung als steuerfrei, die Vermietung der Einrichtungsgegenstände als steuerpflichtig. Dem folgte das Finanzamt.

Im Jahr 2012 beantragte X, die Umsatzsteuer der Jahre 2006 bis 2011 herabzusetzen. Denn die Überlassung der Einrichtungsgegenstände war als Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Grundstücks ebenfalls steuerfrei. Die bisherige Abrechnung gegenüber der KG berichtigte X.

Nachdem das Finanzamt die Änderungen abgelehnt hatte, gab das Finanzgericht der Klage des X statt. Es hielt die Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung für erfüllt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das anders und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. In den Urteilsgründen bestätigten die Richter zunächst ihre Rechtsprechung, nach der die Überlassung von Mobiliar eines Pflegeheims als Nebenleistung zu der steuerfreien Vermietung gleichfalls steuerfrei sein kann. Dementsprechend konnte X die Teilleistungs-Abrechnungen des Mobiliarmietvertrags mit dem jeweils unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrag gegenüber der KG berichtigen. Damit stand der KG ein Anspruch gegen X auf Rückzahlung der Umsatzsteuer zu.

Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags erfordert jedoch grundsätzlich, dass außerdem der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückzahlt. Andernfalls würde der Leistende ungerechtfertigt dadurch doppelt begünstigt, dass er einerseits das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer bereits vereinnahmt hat und andererseits den berichtigten Steuerbetrag nochmals vom Finanzamt verlangen könnte.

Zwar setzt Unionsrecht bei der Rechnungsberichtigung keine Rückzahlung des Umsatzsteuer-Betrags an den Leistungsempfänger voraus. Gleichwohl ist es einem Mitgliedstaat unionsrechtlich nicht verwehrt, die Berichtigung davon abhängig zu machen, dass der Rechnungsaussteller dem Empfänger die zu Unrecht gezahlte Steuer erstattet. Die Wirksamkeit der Berichtigung eines Steuerbetrags in einer Rechnung darf demnach davon abhängig gemacht werden, dass sie wegen der Abwälzung der Steuer auf den Leistungsempfänger nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Unternehmers führt.