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Keine Berücksichtigung von Vorerwerben aufgrund von Schenkungen

Veräußert ein Steuerpflichtiger sowohl Anteile, die er im Wege der Erbfolge erworben hat, als auch Anteile, die nicht im Wege der Erbfolge erworben wurden, muss der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn aufgeteilt werden. Begünstigt ist der Veräußerungsgewinn nur insoweit, als er sich aus der Veräußerung der mit Erbschaftsteuer belasteten Anteile ergibt.

Hintergrund

X und sein Vater gründeten im Jahr 2008 eine GmbH, in die der Vater sein Einzelunternehmen einbrachte. X war zu 49 % und sein Vater zu 51 % beteiligt. Aufgrund des persönlichen Freibetrags des X fiel für ihn keine Schenkungsteuer an. Nachdem der Vater im Jahr 2009 gestorben war, erwarb X durch Vermächtnisse die restlichen Anteile. 2011 veräußerte er sämtliche Geschäftsanteile und erzielte einen Veräußerungsgewinn. Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftsteuer fest, gewährte bei der Einkommensteuer-Festsetzung für 2011 die Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35b EStG nicht in der von X beantragten Höhe.

Das Finanzgericht ging davon aus, dass nur Vermögensteile begünstigt waren, die als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlagen. Nicht begünstigt waren dagegen Vorerwerbe durch Schenkung. Es kam daher nur eine anteilige Ermäßigung in Betracht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG abgezogen werden kann. § 35b EStG erfasst Fälle, in denen der von Todes wegen hinzu erworbene Vermögensgegenstand – z. B. nach einer steuerpflichtigen Veräußerung – mit seinem Wert zusätzlich der Einkommensteuer unterworfen ist. Nicht begünstigt sind dagegen solche Einkünfte, die sich aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen ergeben, die einer Vorbelastung mit Schenkungsteuer unterlegen haben.

Werden sowohl Anteile veräußert, die im Wege der Erbfolge erworben worden sind, als auch Anteile, die nicht im Wege der Erbfolge erworben wurden, muss der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn aufgeteilt werden. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts kann dann der persönliche Freibetrag in Abzug gebracht werden.

Sind in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer sowohl begünstigte als auch nicht begünstigte Einkünfte eingegangen, ist der persönliche Freibetrag im Verhältnis der Einkünfte zueinander aufzuteilen und anteilig bei den jeweiligen Einkünften abzuziehen.

Die auf die begünstigten Einkünfte anteilig entfallende Einkommensteuer ist nach dem Verhältnis der begünstigten Einkünfte zur Summe der Einkünfte zu ermitteln. Um die Einkommensteuer auf die begünstigten Einkünfte zu berechnen, ist daher der Betrag der um die sonstigen Steuerermäßigungen gekürzten tariflichen Einkommensteuer mit dem Quotienten aus dem Betrag der begünstigten Einkünfte und dem Betrag der Summe der Einkünfte zu multiplizieren.

Da in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer sowohl begünstigte als auch nicht begünstigte Einkünfte eingegangen sind und der persönliche Freibetrag deshalb verhältnismäßig aufgeteilt worden ist, ist nur der anteilige Freibetrag hinzuzurechnen.

Der Ermäßigungsprozentsatz ermittelt sich dann durch Gegenüberstellung der anteilig auf die von Todes wegen erworbenen Vermögensteile entfallende Erbschaftsteuer und dem Betrag, der sich ergibt, wenn dem anteiligen steuerpflichtigen Erwerb der anteilige Freibetrag hinzugerechnet wird.