Verlorene Gesellschafterdarlehen können wegen der geänderten Rechtslage seit 1.11.2008 grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Kapitalbeteiligung führen. Das letzte Wort in dieser Sache liegt beim Bundesfinanzhof.
Hintergrund
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2012 wollte er einen Liquidationsverlust aus der Auflösung seiner GmbH abziehen. Das Finanzamt erkannte nur das verlorene Stammkapital bei der Verlustermittlung an. Es lehnte die Berücksichtigung eines Darlehens des Gesellschafter-Geschäftsführers ab, das in der Buchführung der GmbH über Jahre hinweg in Form eines Verrechnungskontos für Einlagen und Entnahmen geführt worden war. Aus Sicht des Finanzamts war die Entwicklung des Kontos undurchsichtig. Zudem war die Krisenbestimmung des Darlehens nicht erkennbar. Im Jahr 1999 wurde zwar ein Darlehensvertrag abgeschlossen, der die Rahmenbedingungen einer Darlehensgewährung zwischen GmbH und Gesellschafter absteckte. Darin war aber nur eine bloße Absichtserklärung zur Darlehensgewährung zu sehen. Das im Vertrag vereinbarte Darlehenskonto war nie geführt worden.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass der Liquidationsverlust nicht durch ein verlorenes Gesellschafterdarlehen erhöht werden darf.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen zum 1.11.2008 führen verlorene Gesellschafterdarlehen grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Kapitalbeteiligung. Zwar war die frühere Rechtslage nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs noch für einen Übergangszeitraum vom 1.11.2008 bis 27.9.2017 anwendbar. Trotzdem ergab sich kein weitergehender Verlustabzug. Denn das Finanzgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die geltend gemachte Darlehensvaluta zum Liquidationszeitpunkt tatsächlich bestanden hatte. Dafür trägt aber der Gesellschafter die Feststellungslast. Es genügte dem Finanzgericht nicht, dass dieser zum Nachweis lediglich die Liquidationsbilanz vorlegte, aus der sich ein bestimmter Saldo eines bestimmten Kontos ergab.