Auch wenn mit einer Schenkung am selben Tag Sonderbetriebsvermögen verkauft wird, ist dies für eine Buchwertfortführung unschädlich.
Hintergrund
Der Klägerin, eine Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit einer GmbH, wurde ein Grundstück vermietet. Eine Mitunternehmerin übertrug am 17.12.2013 ihren Anteil an dem Grundstück und einen Teil ihrer Beteiligung an der GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn. Diese Übertragungen standen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Mitunternehmerin ihre restlichen Anteile an der GmbH auf den anderen Gesellschafter der GmbH sowie dessen Bruder verkaufte und der Kaufpreis bezahlt wurde. Dies geschah ebenfalls am 17.12.2013 mit notariellen Urkunden. Das Finanzamt verweigerte die Fortführung der Buchwerte und setzte einen Veräußerungsgewinn fest. Dies begründete es damit, dass sich aus der taggleichen Veräußerung der Anteile ergab, dass nicht das gesamte Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerin auf den Sohn übertragen worden war.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es entschied, dass das Finanzamt zu Unrecht die Fortführung der Buchwerte versagt hatte. Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils sind die Buchwerte anzusetzen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Zentrale Bedeutung bei der Anwendung einer Buchwertfortführung hat die Frage, ob durch die Übertragung eine Fortführung des Betriebes ermöglicht wird. Da im vorliegenden Fall eine Zerschlagung des Betriebs nach der taggleichen Übertragung der GmbH-Anteile nicht erfolgte, war die taggleiche Übertragung unschädlich für eine Fortführung der Buchwerte.
Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung war darin zu sehen, dass das Unternehmen fortgeführt und nicht zerschlagen wird. Auch die Besteuerung der stillen Reserven war – soweit diese hier nicht im Wege der teilweisen Veräußerung bereits realisiert wurden – sichergestellt. Die taggleiche Veräußerung war deshalb als unschädlich anzusehen.