Gewährt der Arbeitgeber Krankenversicherungsschutz und können die Arbeitnehmer ausschließlich Versicherungsschutz und keine Geldzahlung verlangen, liegt in Höhe der geleisteten Beiträge ein Sachbezug vor. Für diesen gilt die Freigrenze von 44 EUR pro Monat.
Hintergrund
Der Arbeitgeber schloss als Versicherungsnehmer für die Mietarbeiter seines Unternehmens bei 2 Versicherungsgesellschaften eine Zusatzkrankenversicherung ab. Im Leistungsumfang waren Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen und Zahnersatz enthalten. Für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers A zahlte der Arbeitgeber monatliche Beiträge von 36,42 EUR.
Obwohl der Beitrag unter der Freigrenze von 44 EUR blieb, berücksichtigte das Finanzamt diese bei der Festsetzung der Einkommensteuer bei den Einkünften des A. Denn seiner Ansicht nach handelte es sich um Barlohn, nicht um Sachlohn. Dem widersprach das Finanzgericht und gab der Klage statt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück.
Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt die Grenze von 44 EUR im Monat nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Barlohn. Kann der Arbeitnehmer auf der Grundlage des Arbeitsvertrags lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge vor. Auf diese ist die Freigrenzenregelung anzuwenden.
Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder ob er sie von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht.
Nach der Auffassung der Verwaltung führt bei Zukunftssicherungsleistungen die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zum Zufluss von Barlohn und damit zur Nichtanwendung der 44-EUR-Freigrenze, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und versicherte Person der Arbeitnehmer ist. Dem widerspricht der Bundesfinanzhof. Denn A hatte von seinem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrags, sondern lediglich auf zusätzlichen Versicherungsschutz erhalten. Ihm ist kein Gut in Geld, sondern in Geldeswert (Sachlohn) zugeflossen. Da die Freigrenze von 44 EUR pro Monat nicht überschritten war, blieb die Leistung steuerfrei.