Ehegatten, die ihre Grundstücke im Sinne einer gemeinsamen Zweckverfolgung bewirtschaften, können konkludent Mitunternehmer werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anteil des von einem Ehegatten zur Verfügung gestellten Grundbesitzes nicht weniger als 10 % der insgesamt genutzten Flächen beträgt.
Hintergrund
Die Ehegatten waren Miteigentümer von Flächen, die landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt wurden. Im Alleineigentum des Ehemanns M befanden sich landwirtschaftliche Flächen und im Alleineigentum der Ehefrau F forstwirtschaftliche Flächen. Der Anteil der F an dem gemeinsam bewirtschafteten Grundbesitz betrug mehr als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen.
Das Finanzamt ging davon aus, dass zwischen den Eheleuten eine konkludente Mitunternehmerschaft bestand. Es erließ entsprechende Feststellungsbescheide. Die Eheleute wandten ein, dass die Forstflächen im Alleineigentum der F bei der Ermittlung ihrer Anteile an dem bewirtschafteten Grundbesitz nicht berücksichtigt werden dürften. Dadurch würde ihr Anteil weniger als 10 % der Gesamtfläche betragen, eine landwirtschaftliche Ehegatten-Mitunternehmerschaft bestand deshalb nicht. Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass die forstwirtschaftlichen Flächen in die Vergleichsrechnung einzubeziehen waren.
Entscheidung
Landwirtsehegatten sind Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten – soweit die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Liegt kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag oder ein wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vor, geht das Gericht von einem durch schlüssiges Verhalten konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag aus.
Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel nicht erheblich. Er ist daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen beträgt.
Entgegen der Auffassung der Eheleute sind bei der Frage, ob die 10-%-Grenze überschritten ist, auch forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen. Deshalb kann eine konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten bestehen, wenn sie ausschließlich Forstwirtschaft betreibt oder eine Landwirtschaft mit einem forstwirtschaftlichen Teilbetrieb unterhält.
Der Bundesfinanzhof verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob die 10-%-Grenze überschritten ist.