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Ehe für alle: Zusammenveranlagung kann rückwirkend beantragt werden

Das Eheöffnungsgesetz machte die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Ein Paar wandelte daraufhin nicht nur die im Jahr 2001 begründete Lebenspartnerschaft in eine Ehe um, sondern beantragte gleichzeitig rückwirkend zum Jahr 2001 die Zusammenveranlagung – und das tatsächlich mit Erfolg.

Hintergrund

Die Steuerpflichtigen begründeten nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001 eine Lebenspartnerschaft. Nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes im November 2017 wandelten sie diese in eine Ehe um. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft nach der Umwandlung in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Partner maßgeblich. Darauf nahmen die Eheleute Bezug und beantragten ab Beginn der Lebenspartnerschaft in 2001 die Durchführung der Zusammenveranlagung. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab den Steuerpflichtigen recht. Zur Begründung führten die Richter aus: Das Eheöffnungsgesetz bestimmt, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist. Deshalb müssen nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe die Partner so gestellt werden, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.

Das Eheöffnungsgesetz ist ein außersteuerliches Gesetz und führt damit zu einem rückwirkenden Ereignis, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 ermöglicht. Diese Rückwirkung ergibt sich nach Ansicht des Finanzgerichts unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz.