Wird die Post durch einen privaten Postdienstleister befördert und schaltet dieser ein Subunternehmen ein, kann dies zu einem längeren Postlauf führen – was für die Zugangsvermutung innerhalb der 3-Tage-Frist von Bedeutung sein kann.
Hintergrund
Der Vater V stellte einen Antrag auf Kindergeld für seine Töchter. Gegen den Ablehnungsbescheid legte er Einspruch ein, den die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung v. 5.11.2015 als unbegründet zurückwies. Da als Absendedatum der 6.11.2015 vermerkt war, war nach der Zugangsvermutung der 3-Tage-Frist die Einspruchsentscheidung am 9.11.2015 zugegangen. Damit war die Klagefrist am 9.12.2015 abgelaufen. Mit seiner am 10.12.2015 erhobenen Klage trug V vor, dass die Klagefrist gewahrt war, da ihm die Einspruchsentscheidung erst am 12.11.2015 zugegangen war. Am Absendetag am 6.11.2015 war die Post zwischen 12:30 Uhr und 13 Uhr durch den Kurierdienst, einen Subunternehmer der X-Post (lizenzierter privater Postdienstleister), abgeholt worden. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab, da sie verfristet war.
Entscheidung
Grundsätzlich gilt: Behauptet der Steuerpflichtige, dass er den Bescheid nicht innerhalb des 3-Tage-Zeitraums erhalten hat, muss er sein Vorbringen substanziieren, um Zweifel an der 3-Tage-Vermutung zu begründen. Einfaches Bestreiten genügt dafür nicht, sondern es müssen Tatsachen vorgetragen werden, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische Zugang innerhalb der 3-Tage-Frist ernstlich in Betracht kommt. Auf einen hinreichend substanziierten Vortrag muss sodann die Behörde beweisen, wann der Verwaltungsakt zugegangen ist.
Der Bundesfinanzhof bekräftigte in seiner Entscheidung, dass die Zugangsvermutung auch bei der Übermittlung durch einen privaten Postdienstleister gilt. Im vorliegenden Fall lagen jedoch besondere Umstände vor, die den typischen Geschehensablauf und den Zugang innerhalb der 3-Tage-Frist in Zweifel zogen. Da im Rahmen der Lizenzierung privater Postdienstleister die Einhaltung konkreter Postlaufzeiten nicht geprüft wird, muss ermittelt werden, ob nach den bei dem Dienstleister X vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang innerhalb der 3-Tage-Frist ausgegangen werden kann. Die Zwischenschaltung eines weiteren Dienstleistungsunternehmens könnte möglicherweise einen längeren Postlauf zur Folge haben. Der Bundesfinanzhof verwies den Fall zur Nachholung der entsprechenden Feststellungen an das Finanzgericht zurück.