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Kein Abzug von Refinanzierungskosten für Gesellschafterdarlehen

Verzichtet ein Gesellschafter auf sein Gesellschafterdarlehen, um die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft zu stärken, kann er die weiterhin anfallenden Refinanzierungskosten nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften steuerlich geltend machen.

Hintergrund

Die Eheleute waren in den Jahren 2009 und 2010 zu 66 % und zu 8 % am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Sie hatten zur Finanzierung ihrer Stammeinlagen ein Bankdarlehen aufgenommen. Sie gewährten der GmbH über mehrere Jahre verschiedene Darlehen, die sie selbst bei Banken refinanzierten. Für die Jahre 2009 und 2010 machten sie die Refinanzierungskosten sowie weitere Aufwendungen (Steuerberatungs-/Finanzierungskosten, Bankgebühren, Fachliteratur) als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Bei mehreren Darlehen waren Darlehens- und Zinsverzichte gegen Besserungsschein vereinbart worden. Für ein Darlehen wurde Zins gezahlt, obwohl ein Forderungsverzicht vorlag. Für ein weiteres Darlehen war nur ein Teilverzicht auf Rückzahlung und Zinsen ausgesprochen worden, dennoch wurden für den verbliebenen Teil keine Zinsen gezahlt.

Das Finanzamt unterstellte den Eheleuten fehlende Einkunftserzielungsabsicht und lehnte den Abzug von Werbungskosten ab. Das Finanzgericht verwies auf das Verbot des Werbungskostenabzugs für der Abgeltungsteuer unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Schuldzinsen für das Bankdarlehen zur Refinanzierung der Stammeinlagen unter das Abzugsverbot fallen. Die Eheleute wollten aus der Gesellschaft Beteiligungserträge (Gewinnanteile) erzielen. Die Schuldzinsen standen deshalb im Zusammenhang mit Beteiligungserträgen, die der Abgeltungsteuer unterlagen. Die Regelung, nach der das Abzugsverbot für Kapitalerträge nicht anzuwenden ist, wenn vom Gesellschafter ein Antrag gestellt wird, fand keine Anwendung. Denn die Eheleute stellten keinen entsprechenden Antrag. Dieser musste spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt und konnte nicht nachgeholt werden.

Soweit die Eheleute vollständig auf Zins- und Rückzahlung gegenüber der GmbH verzichteten, bestand für die Schuldzinsen kein wirtschaftlicher Zusammenhang zu künftigen Kapitalerträgen, sondern nur zu den Beteiligungserträgen aus der GmbH. Denn der Verzicht auf die Ansprüche aus den Gesellschafterdarlehen hatte zur Folge, dass sich der ursprüngliche wirtschaftliche Zusammenhang der Refinanzierungszinsen zu den Kapitalerträgen aus den Gesellschafterdarlehen zu den Beteiligungserträgen verlagerte. Durch den Verzicht sollte bis zum Eintritt des Besserungsfalls die Ertragslage der GmbH und die Substanz der Beteiligung gefördert werden. Da kein wirksamer Antrag vorlag, galt auch hier das Abzugsverbot.

Hinsichtlich des Darlehens, für das die Eheleute nur einen Teilverzicht erklärt hatten, galt dagegen das Werbungskostenabzugsverbot für die Refinanzierungskosten und die weiteren Kosten (Steuerberatungskosten usw.) nicht. Es reichte aus, dass die Zinsen von der GmbH zivilrechtlich geschuldet wurden. Keine Rolle spielte, dass sie tatsächlich nicht gezahlt wurden. Im Ergebnis war daher das Werbungskostenabzugsverbot nicht auf die Schuldzinsen und sonstigen Kosten anzuwenden, soweit sie mit dem teilweise fortbestehenden Gesellschafterdarlehen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen.