Zwar sind Unfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeit grundsätzlich als Wegeunfall gesetzlich unfallversichert. Dieser Unfallversicherungsschutz entfällt jedoch, wenn der Unfall aufgrund einer Handynutzung passiert.
Hintergrund
Die Klägerin war in einem großen Hotel beschäftigt. Auf dem Heimweg wurde sie beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst. Dabei erlitt sie Frakturen im Kopfbereich und eine Hirnblutung. Sie befand sich deshalb in monatelanger stationärer Behandlung.
Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Handy telefoniert hatte, lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Entscheidung
Das Sozialgericht wies die gegen die Berufsgenossenschaft erhobene Klage ab. Die Klägerin war zwar auf dem Heimweg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Nicht versichert war jedoch das gleichzeitige Telefonieren mit dem Handy. Hier lag eine sog. gemischte Tätigkeit vor. So wurde gleichzeitig eine versicherte Verrichtung, nämlich das Nachhausegehen, und eine unversicherte Verrichtung, das Telefonieren, ausgeübt.
Ein Arbeitsunfall liegt aber nur vor, wenn der Unfall und damit verbundene Gesundheitsschaden wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht wird. Dagegen ist ein Arbeitsunfall abzulehnen, wenn eine unversicherte Tätigkeit die wesentliche Unfallursache ist. Dies war vorliegend der Fall. Denn durch das Telefonieren war die Wahrnehmungsfähigkeit der Klägerin im Verkehr deutlich eingeschränkt, sodass das dadurch begründete erhebliche Risiko maßgeblich zu dem Unfall beigetragen hatte.