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Keine Verfassungswidrigkeit von Pflichtbeitrag einer Pflegerin zur Pflegekammer

Die Pflichtmitgliedschaft einer Gesundheits- und Krankenpflegerin in der Pflegekammer Niedersachsen und die damit verbundene Beitragspflicht verstoßen nicht gegen ihre Grundrechte. Denn die Errichtung der Pflegekammer verfolgt einen legitimen Zweck.

Hintergrund

Die als Gesundheits- und Krankenpflegerin tätige Klägerin war auch Geschäftsführerin und stellvertretende Pflegeleiterin in einem Pflegeheim. Nachdem im Jahr 2017 in Niedersachsen eine Pflegekammer eingerichtet worden war, wurde die Klägerin dort Pflichtmitglied. Mit ihrer Klage wendete sich die Pflegerin gegen diese Pflichtmitgliedschaft.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Errichtung der Pflegekammer verhältnismäßig war und einen legitimen Zweck verfolgte. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die heutige Gesellschaft geprägt ist durch den demografischen Wandel und Änderungen der Familienstrukturen. Daher bedarf es im Pflegesektor dringend einer Steigerung von Qualität und Attraktivität. Durch die Einrichtung der Pflegekammer leistete der Staat einen Beitrag zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit standardgerechter Pflege. Die Pflichtmitgliedschaft war deshalb nicht zu beanstanden.