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Keine Kürzung des Urlaubsentgeltes bei Kurzarbeit

Ordnet der Arbeitgeber Kurzarbeit an und nimmt ein Arbeitnehmer in dieser Zeit Urlaub, darf die Urlaubsvergütung nicht pauschal wegen der Kurzarbeit gekürzt werden. Arbeitet der Arbeitnehmer jedoch wegen der Kurzarbeit weniger, darf der Arbeitgeber den Urlaub kürzen.

Hintergrund

Der Arbeitnehmer war als Betonbauer beschäftigt. Sein Arbeitgeber ordnete durch Betriebsvereinbarung saisonbedingte Kurzarbeit an. Das Urlaubsentgelt für die vom Arbeitnehmer genommenen Urlaubstage sowie das Urlaubsgeld kürzte er entsprechend dem geltenden Tarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau). Dieser sieht vor, dass bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs der Verdienst infolge von Kurzarbeitszeiten während des Erholungsurlaubs gekürzt werden darf.

Vor Gericht forderte der Betonbauer von seinem Arbeitgeber die volle Auszahlung der ihm nach seiner Ansicht zustehenden Urlaubsvergütung samt Zinsen. Er war der Meinung, dass die Kurzarbeitszeiten nicht zu einer Minderung seines Anspruchs auf Urlaubsvergütung führen durften.

Das Arbeitsgericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Arbeitnehmer unabhängig von früheren Kurzarbeitszeiten während ihres Mindestjahresurlaubs Anspruch auf das normale Arbeitsentgelt haben. Dieses darf nicht einfach gekürzt werden.

Nach Unionsrecht hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen. Die Zahlung des Urlaubsentgelts soll den Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs finanziell in die gleiche Lage versetzen, wie in den Zeiten geleisteter Arbeit. Der Europäische Gerichtshof hob jedoch hervor, dass der Arbeitgeber dieses Entgelt nur für die Dauer des unionsrechtlich vorgesehenen Mindestjahresurlaubs zahlen muss, nicht aber für den darüber hinaus gehenden Jahresurlaub, der dem Arbeitnehmer nach nationalen Regelungen zusteht.

Für den Anspruch auf Urlaub gilt jedoch nicht das Gleiche wie für den Anspruch auf Urlaubsentgelt. Anspruch auf Jahresurlaub erwirbt der Arbeitnehmer nur für Zeiträume tatsächlicher Arbeitsleistung. Daher sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen. Im vorliegenden Fall kam der Europäische Gerichtshof deshalb zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit nach Unionsrecht nur Anspruch auf 2 Urlaubswochen hatte, da er im Jahr 2015 insgesamt 26 Wochen lang nicht arbeitete. Die Bestimmung der exakten Dauer dieser Urlaubszeit obliegt dem nationalen Arbeitsgericht.