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Sonderbetriebsausgaben: Darf der Abzug durch eine Bilanzberichtigung nachgeholt werden?

Eine Bilanz muss berichtigt werden, wenn ein Posten nicht richtig oder unzulässigerweise angesetzt worden ist. Darf bei einer solchen Bilanzberichtigung auch ein Sonderbetriebsausgabenabzug, der im bestandskräftig veranlagten Abflussjahr nicht geltend gemacht wurde, nachgeholt werden?

Hintergrund

A ist die einzige Kommanditistin der X-GmbH & Co. KG und hatte im Jahr 2014 als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähige Rechtsberatungskosten von 5.000 EUR von ihrem Privatkonto bezahlt. Diese hat sie aus Versehen aber nicht als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht. Die Gewinnfeststellung 2014 ist bestandskräftig.

A beantragt deshalb, die 2014 verausgabten Sonderbetriebsausgaben bei einer Bilanzberichtigung im Jahr 2015 zu berücksichtigen, da ein Bilanzierungsfehler vorliegt.

Entscheidung

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Sonderbetriebsausgabenabzug der Rechtsberatungskosten nicht im Jahr 2015 im Wege der Bilanzberichtigung nachgeholt werden kann.

Grundsätzlich darf ein Steuerpflichtiger die Bilanz auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht entspricht. Eine solche Änderung ist nicht zulässig, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Dann ist der unrichtige Bilanzansatz in der ersten Schlussbilanz richtig zu stellen, in der das noch mit steuerlicher Wirkung möglich ist.

Voraussetzung für eine Bilanzberichtigung in der ersten offenen Bilanz ist aber, dass der Bilanzierungsfehler an dem maßgeblichen Stichtag (hier: 31.12.2015) weiterhin vorliegt. Der Bilanzposten darf nicht in nicht mehr änderbaren Jahren weggefallen sein.