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Wohnungseigentümergemeinschaft muss verauslagte Versicherungsprämie erstatten

Legt ein Miteigentümer die Versicherungsprämie für einen anderen Eigentümer aus, damit der Versicherungsschutz für das Gebäude nicht erlischt, kann er nicht von einzelnen Eigentümern die Erstattung verlangen. Dafür steht allein die Wohnungseigentümergemeinschaft ein.

Hintergrund

Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestand aus 2 Eigentümern. Der Kläger war Inhaber eines Miteigentumsanteils von 8/100, verbunden mit dem Sondereigentum an der Dachgeschosswohnung. Die übrigen 92/100 Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum der weiteren Wohnungs- und Teileigentumseinheiten, werden von einer GbR gehalten.

Nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft eine fällige Versicherungsprämie für die Haus- und Gebäudeversicherung sowie die Gebäudehaftpflichtversicherung nicht gezahlt hatte, zahlte der Kläger die ausstehenden Prämien, um ein Erlöschen des Versicherungsschutzes zu verhindern. Der Kläger verlangte von den Gesellschaftern der GbR gemäß deren Miteigentumsanteil die Erstattung von 92 % der verauslagten Versicherungsprämien.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab und entschied, dass es für den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen die Gesellschafter der anderen Miteigentümerin keine Anspruchsgrundlage gab.

Tilgt ein Wohnungseigentümer Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, kann er von der Gemeinschaft Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Jedoch gibt es grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer, weil der tilgende Eigentümer für den Verband tätig wird, der Schuldner der Verbindlichkeit ist, und nicht für die übrigen Wohnungseigentümer.

Die anderen Wohnungseigentümer schulden auch keine Erstattung aus Bereicherungsrecht unter dem Gesichtspunkt einer Befreiung von ihrer anteiligen Haftung. Denn die Zahlungen sind auf Verbindlichkeiten des Verbandes erfolgt, sodass ein Bereicherungsausgleich in diesem Verhältnis erfolgen müsste.

Zwar haftet jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Daraus konnte der Kläger aber keinen Ersatzanspruch herleiten.

Vorliegend hatte der Kläger Verbindlichkeiten des Verbandes getilgt. Ein Durchgriff des Klägers gegen die anderen Eigentümer kam aber bei dieser sog. Sozialverbindlichkeit nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn das Verbandsvermögen nicht ausreicht, den Aufwendungsersatzanspruch des leistenden Wohnungseigentümers zu erfüllen. In einem solchen Fall muss der Wohnungseigentümer eine entsprechende Beschlussfassung des Verbandes herbeiführen. Wenn ein Beschluss nicht zustande kommt, kann der Eigentümer Beschlussersetzungsklage erheben.

Alles in allem scheidet daher eine Haftung der GbR und damit auch der Gesellschafter für die vom anderen Eigentümer verauslagten Versicherungsbeiträge aus.