Aktuelles

Einspruch per Mail muss richtig adressiert sein

Wer eine E-Mail an das Finanzamt, die Kindergeldkasse oder eine andere Behörde versendet, sollte darauf achten, dass sich in die E-Mail-Adresse keine Schreibfehler einschleichen. Denn das Risiko, dass eine Übermittlung fehlschlägt, trägt der Absender.

Hintergrund

Die Klägerin legte gegen einen Kindergeldbescheid der Familienkasse im August 2017 innerhalb der Monatsfrist per E-Mail Einspruch ein. Im Juni 2018 wandte sich die Klägerin schriftlich an die Familienkasse, da diese bislang nicht über den Einspruch entschieden hatte. Ihrem Schreiben fügte sie den Ausdruck der E-Mail bei. Die Familienkasse verwarf den Einspruch als unzulässig, weil der Einspruch erst nach Fristablauf und zwar im Juni 2018 erhoben wurde. Die Einspruchsfrist war durch die E-Mail nicht gewahrt worden. Denn die Klägerin hatte den Einspruch nicht an die korrekte E-Mail-Adresse gesendet, sodass er nicht im August 2017 zugegangen war.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Familienkasse den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen hatte. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt es in der Verantwortung des Absenders, dass das zu befördernde Schriftstück bei einer Postbeförderung zutreffend und vollständig adressiert ist. Der Absender muss schlüssig darlegen und glaubhaft machen, dass er diese Anforderungen erfüllt hat.

Für die Übermittlung von Einspruchsschreiben per E-Mail legten die Richter die gleichen Maßstäbe an. Demnach lag es im Verantwortungsbereich der Klägerin, die E-Mail an die richtige E-Mail-Adresse der Familienkasse zu versenden und die Adressierung frei von Schreibfehlern vorzunehmen. Das Risiko, dass die Übermittlung infolge der Verwendung der fehlerhaften E-Mail-Adresse fehlschlug, trug somit die Klägerin. Das Finanzgericht wies deshalb die Klage ab.