Kalender mit Firmenlogo, die z. B. an Kunden und Geschäftspartner unentgeltlich abgegeben werden, sind Geschenke. Und diese sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Hintergrund
Die Klägerin ließ Kalender mit Firmenlogo und Grußwort der Geschäftsführung herstellen. Diese verteilte sie z. B. auf Messen an Kunden, Geschäftspartner und andere Personen und versandte sie zur Weihnachtszeit mit einer Grußkarte. Pro Kalender betrugen die Herstellungskosten weniger als 40 EUR, die die Klägerin als Betriebsausgaben geltend machte. Das Finanzamt lehnte jedoch den Abzug als Betriebsausgaben ab.
Entscheidung
Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung des Finanzamts an und gewährte ebenfalls keinen Betriebsausgabenabzug für die Kalender.
Nach Ansicht der Richter handelte es sich bei den Kalendern steuerlich um Geschenke, da die Klägerin diese unentgeltlich verteilte. Aufwendungen für Geschenke sind zwar steuerlich abzugsfähig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 EUR nicht übersteigen. Voraussetzung für den Abzug ist aber, dass die Aufwendungen hierfür einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Diese besonderen Aufzeichnungspflichten hatte die Klägerin nicht erfüllt, da sie die Kosten für die Kalender nicht auf einem besonderen Konto innerhalb der kaufmännischen Buchführung verbucht hat.