Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung, um Ansprüche auf einen Versorgungsausgleich abzugelten, gehören zu den Sonderausgaben und können nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abgezogen werden.
Hintergrund
Der Kläger leistete laufende Zahlungen an ein Versorgungswerk und erwartete ab dem Jahr 2041 erstmals Renteneinkünfte daraus. Nachdem er sich von seiner Frau getrennt hatte, schloss er mit ihr eine Scheidungsfolgevereinbarung ab, um ihren Anspruch auf den Versorgungsausgleich abzugelten. Durch den entsprechenden Vertrag hatte die Frau Anspruch auf hälftigen Ausgleich des Pensionsanspruchs aus dem Versorgungswerk in Höhe von 77.720 EUR.
Der Kläger machte diesen Betrag Werbungskosten bei seinen sonstigen Einkünften geltend, da er einen Zusammenhang der Ausgleichszahlung mit seinen späteren Renteneinkünften sah. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die Ausgleichszahlungen ausschließlich über einen Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden können. Diese Abzugsvariante lehnte die Ehefrau ausdrücklich ab.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Ausgleichszahlung nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar war. Die Abfindung der Ehefrau war durch die Ehescheidung veranlasst und lag deshalb in der privaten Sphäre des Klägers. Aufgrund einer Scheidung verursachte Vermögenseinbußen können keinen Werbungskostenabzug eröffnen. Das gilt auch dann, wenn die Zahlung als Aufwand zur Erhaltung oder zum Rückerwerb des Rentenanwartschaftsrechts gewertet wird.
Eine Berücksichtigung als Werbungskosten schied auch deshalb aus, weil der Gesetzgeber entsprechende Zahlungen den Sonderausgaben zugeordnet hat. Denn seit 2015 sind aufgrund einer Gesetzesänderung Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nur noch als Sonderausgaben abziehbar.