Stellt ein Hotel für seine Gäste Parkplätze zur Verfügung, unterliegt dies dem Regelsteuersatz. Das gilt auch dann, wenn für das Parken kein besonderes Entgelt berechnet wird.
Hintergrund
Für die Gäste eines Hotels mit Restaurant und Wellnessbereichen standen 150 Parkplätze zur Verfügung. Die mit einem Pkw angereisten Hotelgäste durften freie Parkplätze belegen. Eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Hotels A mussten die Gäste nicht treffen. A prüfte auch nicht, ob ein Gast einen hoteleigenen Parkplatz nutzte oder woanders parkte. Deshalb stellte A kein Entgelt für die Parkplatznutzung in Rechnung.
In der Umsatzsteuererklärung setzte A für die Umsätze aus Beherbergungsleistungen den ermäßigten Steuersatz an, für Frühstück und Nutzung der Fitnesseinrichtungen den Regelsteuersatz. Für die Nutzung der Parkplätze nahm A keine Abgrenzung vor. Dagegen unterwarf das Finanzamt die Einräumung von Parkmöglichkeiten dem Regelsteuersatz und schätzte die Kosten auf 1,50 EUR pro Übernachtungsgast.
Vor dem Finanzgericht hatte A mit seiner Klage Erfolg.
Entscheidung
Schlechter lief es für A vor dem Bundesfinanzhof: Er hob nämlich das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an dieses zurück. Zur Begründung führten die Richter aus: Der ermäßigte Steuersatz kann nur für reine Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistungen gewährt werden. Die gesetzliche Regelung schließt Nebenleistungen zur Vermietung, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, von der Steuerermäßigung aus.
Die Einräumung von Parkmöglichkeiten für Hotelgäste dient – anders als das Finanzgericht entschieden hatte – nicht unmittelbar der Beherbergung, sondern der Verwahrung eines vom Hotelgast mitgeführten Fahrzeugs. Diese Leistung ist deshalb von der Steuerermäßigung ausgenommen. Neben der Vermietung stehende Leistungen unterfallen selbst dann nicht dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie direkt im Zimmer erfolgen (z. B. Telefon- und Internetnutzung). Das gilt unabhängig davon, ob sie gesondert abgerechnet werden. Für die Einräumung einer Parkmöglichkeit, die keinen konkreten räumlichen Bezug zu der Nutzung des Zimmers aufweist, gilt das erst recht.
Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob das Finanzamt die Kosten zutreffend geschätzt hat.