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Auch Vorauszahlungen können hinterzogen werden

Auf hinterzogene Steuern werden Hinterziehungszinsen festgesetzt. Wurden allerdings Einkommensteuer-Vorauszahlungen hinterzogen, stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zinsen zu berechnen sind.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige hatte über mehrere Jahrzehnte hohe ausländische Kapitalerträge nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben. Dies holte er mit einer Selbstanzeige nach. Das Finanzamt änderte daraufhin die Einkommensteuerfestsetzungen und setzte Hinterziehungszinsen fest. Deren Zinslauf berechnete es bereits ab den jeweiligen vierteljährlichen Vorauszahlungszeitpunkten. Dagegen richtete sich die Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab und folgte der Auffassung des Finanzamts. Die Begründung der Richter: Durch das Verschweigen der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen hatte der Steuerpflichtige die Vorauszahlungen hinterzogen, die bei korrekter Erklärung der Kapitalerträge sonst festgesetzt worden wären. Diesbezüglich handelte er vorsätzlich, denn durch seine selbstständige Tätigkeit als Zahnarzt war ihm das System der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bekannt. Die Zinsen sind nach den tatsächlich hinterzogenen Beträgen zu berechnen. Deshalb ist die Vorauszahlung als Bemessungsgrundlage anzusetzen, die sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt existierenden Jahresfestsetzung bei zutreffender Angabe der Kapitaleinkünfte ergeben hätte.