Wegen verspäteter Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen kann ein Verspätungsgeld festgesetzt werden. Dieses verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung. Wer dagegen klagen will, muss den Finanzrechtsweg beschreiten.
Hintergrund
Das berufsständische Versorgungswerk V übermittelte einige Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr 2013 nicht fristgerecht der zentralen Stelle (ZfA). Die ZfA setzte dementsprechend ein Verspätungsgeld fest. Mit ihrer dagegen erhobene Klage machte V im Wesentlichen verfassungsrechtliche Erwägungen geltend.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hatte keine Einwände gegen die Festsetzung des Verspätungsgeldes. Insbesondere verstieß dieses nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Weiterhin verstieß die gesetzliche Regelung zum Verspätungsgeld, nach der den Mitteilungspflichtigen die Darlegungslast für ein fehlendes Vertretenmüssen trifft, nicht gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete Unschuldsvermutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich die Unschuldsvermutung grundsätzlich auf strafrechtliche Vorwürfe im engeren Sinne. Für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten erkennt das Bundesverfassungsgericht Einschränkungen der Unschuldsvermutung an, wenn dem Betroffenen wie beim Verspätungsgeld der Entlastungsbeweis hinsichtlich der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auferlegt ist.
Die Unschuldsvermutung verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Auch bei der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertretenen weiten Auslegung der Menschenrechtskonvention kann die verspätete Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nicht als Straftat in deren Sinn angesehen werden. Denn für die einzelne Rentenbezugsmitteilung beträgt das Verspätungsgeld nur 10 EUR je Verspätungsmonat. Das Verspätungsgeld für alle Verfehlungen in Bezug auf einen Veranlagungszeitraum darf 50.000 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag liegt noch innerhalb des Rahmens, den der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als nichtstrafrechtlich ansieht.
Darüber hinaus entschied der Bundesfinanzhof, dass gegen die Festsetzung eines Verspätungsgeldes der Finanzrechtsweg gegeben ist. Es handelte sich dabei um eine Abgabenangelegenheit. Denn das Verspätungsgeld ist im Einkommensteuergesetz geregelt und bezweckt die geordnete und vollständige Festsetzung der Einkommensteuer. Das Verspätungsgeld unterliegt der Gesetzgebung des Bundes und wird auch durch eine Finanzbehörde – das Bundeszentralamt für Steuern – verwaltet.