Trägt ein Steuerberater die Beiträge eines Mandanten zu einer Versorgungsanstalt bewusst und unter Verkennung der steuerlichen Rechtslage in ein unzutreffendes Eingabefeld ein, stellt sich die Frage, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg meint nein – eine endgültige Klärung durch den Bundesfinanzhof steht noch aus.
Hintergrund
Der Steuerberater des Klägers trug in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 Beiträge an eine Versorgungsanstalt für Ärzte als Beiträge zu „Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht“ ein, und nicht als solche „zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei Nichtarbeitnehmern“. Die Beiträge wirkten sich deshalb steuerlich nicht aus, weil sie nur als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben behandelt wurden. Das Finanzamt führte die Veranlagungen erklärungsgemäß durch, obwohl die Fehleintragungen eindeutig erkennbar waren.
Der Steuerberater beantragte die Berichtigung der bestandskräftigen Bescheide, da der falsche Zeileneintrag eine offenbare Unrichtigkeit darstellte. Das Finanzamt lehnte eine Änderung der Bescheide ab.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass der Fehler des Steuerberaters keine offenbare Unrichtigkeit darstellte.
Der Fehler, der dem Finanzamt bei Durchführung der Veranlagungen unterlief, hatte seine Ursache in der fehlerhaften Erstellung der Einkommensteuererklärungen durch den Steuerberater des Klägers. Der Eintrag der vom Kläger an die Versorgungsanstalt geleisteten Beiträge in die falsche Zeile durch den Steuerberater beruhte nicht lediglich auf Unachtsamkeit, Flüchtigkeit, Gedankenlosigkeit oder Abgelenktheit. Vielmehr wählte der Steuerberater in mehreren Schritten unter Zuhilfenahme eines Steuererklärungsprogramms am PC bewusst und unter Verkennung der Rechtslage das unzutreffende Eingabefeld und nahm dort den Eintrag vor. Das Finanzamt übernahm dann diesen Fehler.
Zwar ist eine Berichtigung eines fehlerhaften Steuerbescheids zulässig, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Das gilt jedoch nicht, wenn dem Steuerpflichtigen wie im vorliegenden Fall ein Rechtsanwendungsfehler unterläuft.