Aktien, die sich im Privatvermögen von Gesellschaftern einer KG befinden, dürfen nicht in das gewillkürte Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn Wertverluste zu erwarten sind.
Hintergrund
Die beiden Kommanditisten einer Immobilien-KG erwarben für ihr Privatvermögen verschiedene Aktien. Diese hatten in den Jahren 2007 und 2008 an Wert verloren. Ende 2009 beschlossen die Kommanditisten, diese Aktien aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen der KG einzulegen. Anschließend machten sie wegen weiterer Wertverluste eine Teilwertabschreibung geltend. Das Finanzamt war der Ansicht, dass keine eindeutige Einlagehandlung vorlag.
Entscheidung
Die Klage der Kommanditisten vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass eine Einlage wegen der zu erwartenden weiteren Wertverluste bei den Aktien nicht zulässig war. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stand es den Steuerpflichtigen nicht frei, beliebig gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden. Vielmehr war Voraussetzung, dass die Wertpapiere „betriebsdienlich“ waren. Zwar kommt hier auch eine Eignung als Kapitalgrundlage in Betracht. Wegen der zu erwartenden Verluste konnte nach Ansicht des Finanzgerichts dieser Gesichtspunkt eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ebenfalls nicht rechtfertigen.