Verluste aus Vermietung und Verpachtung werden nur anerkannt, wenn ein steuerliches Mietverhältnis vorliegt. Dieses liegt nicht vor, wenn der Eigentümer die Hälfte der gemeinsam bewohnten Wohnung an den Lebensgefährten vermietet.
Hintergrund
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie, die aus mehreren Wohnungen besteht. Das Obergeschoss bewohnte sie mit ihrem Lebensgefährten L. Dieser überwies ihr monatlich 350 EUR als Miete und Haushaltsgeld in Höhe von 150 EUR. In einem Mietvertrag wurde geregelt, dass Klägerin die Wohnung im Obergeschoss zur Hälfte für 350 EUR inkl. Nebenkosten an L vermietete.Das Finanzamt erkannte jedoch dieses Mietverhältnis nicht an. Folglich berücksichtigte es den geltend gemachten Verlust nicht.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass zwischen der Klägerin und L kein Mietverhältnis bestand, das steuerlich anerkannt werden konnte. Eine Lebensgemeinschaft ist regelmäßig auch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Deren wesentlicher Bestandteil ist das gemeinsame Wohnen, dessen Grundlage nicht ein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner ist. Beide Partner tragen nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung bei, wozu auch das Wohnen gehört. Die von der Klägerin als Mieteinnahmen erklärten Zahlungen waren vor diesem Hintergrund als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten. Der Verlust aus der „Vermietung“ des Obergeschosses war damit steuerlich unbeachtlich.