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Riester-Rente: Zeitpunkt der Rückforderung von zu Unrecht ausgezahlten Altersvorsorgezulagen

Nachdem ein Altersvorsorgevertrag abgewickelt ist, kann die ZfA rechtsgrundlos geleistete Zulagen zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn der Anbieter die Zulagen fehlerhaft beantragt hat, die Auszahlung also auf seinem Fehlverhalten beruht.

Hintergrund

Die Klägerin X schloss bei der B-AG (Anbieter) einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag über eine sog. Riester-Rente ab. In sämtlichen Zulageanträgen gab der Anbieter an, dass X unmittelbar zulageberechtigt war.Dementsprechend zahlte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) für die Beitragsjahre 2008 – 2010 Zulagebeträge in Höhe von jeweils 154 EUR an den Anbieter aus, der sie dem Vertragskonto der X gutschrieb. Nach Beendigung des Altersvorsorgevertrags stellte die ZfA in 2011 fest, dass X nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Zulageberechtigung erfüllte. Sie forderte die Zulagen von insgesamt 462 EUR von X zurück. Die Klage des X vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof gab der ZfA Recht, er wies die Revision der X zurück. Die Richter sahen die Voraussetzungen für eine Rückforderung der gezahlten Zulagen als erfüllt an. X war Leistungsempfängerin. Zwar wurden ihr die Zulagen nicht unmittelbar ausgezahlt, sondern dem Vertragskonto bei ihrem Anbieter gutgeschrieben. Aber die ZfA leistete die Zulagen für die Beitragsjahre zur Erfüllung eines vermeintlichen Anspruchs der X. Auf ein schuldhaftes Verhalten des Empfängers oder ihres Anbieters kam es nicht an. Der Rückzahlungsanspruch besteht nämlich auch dann, wenn den Leistungsempfänger an der Fehlleistung kein Verschulden trifft bzw. wenn er diese nicht einmal erkannt hat. Im vorliegenden Fall war der Anspruch auf Rückforderung auch nicht verwirkt. Verwirkung setzt voraus, dass sich der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Erstattungsberechtigten darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Erforderlich hierfür ist insbesondere ein Verhalten des Berechtigten, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden soll. Diese Voraussetzung lag hier nicht vor. Es fehlte an einem Verhalten der ZfA, aus dem X bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen durfte, dass sie die zu Unrecht ausgezahlten Zulagen behalten dürfte. Dieses ergab sich auch nicht daraus, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg ohne Prüfung der Berechtigung eine Auszahlung der Zulagen zugunsten der X vornahm. Vielmehr entsprach der Verfahrensablauf der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfahrens. Der automatisierte Datenabgleich konnte eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Zulage vom Anbieter zur Folge haben, sodass X hier keinen besonderen Vertrauenstatbestand ableiten konnte.