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Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger: Steuerliche Folgen

Entspricht eine Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, der Satzung, unterliegt diese nicht der Schenkungsteuer.

Hintergrund

Die im Jahr 2008 errichtete X-Familienstiftung hatte ihren Sitz in der Schweiz. Sie verfolgte nach der Stiftungsurkunde und dem Stiftungsreglement keinerlei wirtschaftliche Zwecke, sondern unterstützte Angehörige der Familie Y. Die Unterstützung sollte als Anschubfinanzierung verwendet werden und konnte den Angehörigen der Familie Y einmalig “in jugendlichen Jahren” ausgezahlt werden. Ein Rechtsanspruch darauf bestand aber nicht. Vielmehr entschied der Stiftungsrat nach seinem Ermessen darüber, ob eine Zuwendung erfolgte sowie über den Empfänger, die Höhe und den Zeitpunkt der Unterstützungsleistungen.

Die Stiftung leistete von 2009 bis 2014 Zuwendungen an 40 Empfänger, die im Zuwendungszeitpunkt zwischen 29 und 37 Jahre alt waren, darunter im Jahr 2011 der damals 29-jährige B, ein Nachkomme der Familie Y. Er erhielt von der Stiftung x Mio. EUR.

Die Stiftung vertrat die Ansicht, dass der Vorgang als satzungsgemäße Zuwendung nicht steuerbar war. Das Finanzamt setzte dagegen Schenkungsteuer fest. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es sich nicht um eine Zuwendung in jugendlichen Jahren und damit um eine satzungswidrige Zuwendung handelte.

Entscheidung

Satzungsgemäße Zuwendungen einer Stiftung an ihre Berechtigten unterliegen nicht der Schenkungsteuer. Bei der Frage, ob eine Zuwendung formell und materiell der Satzung entspricht, ist dem für die Ausrichtung der Zuwendung verantwortlichen Organ der Stiftung ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zuzubilligen. Dieser ist erst verlassen, wenn die Zuwendung den Satzungszweck eindeutig überschreitet. Der Satzungszweck ist erst mit einer schlechterdings unvertretbaren Auslegung eindeutig überschritten.

Im vorliegenden Fall entsprach die Zuwendung an B dem Stiftungszweck. Tatsachen, die auf eine eindeutige Überschreitung des Stiftungszwecks hindeuten, waren nicht erkennbar. Es lag nicht neben der Sache, einem 29-jährigen eine Anschubfinanzierung zu gewähren, und zwar unabhängig von seinen Zukunftsplänen. Es ist auch nicht gänzlich ausgeschlossen, das Alter von 29 Jahren noch als “in jugendlichen Jahren” zu verstehen, wenn dieser Begriff satzungsspezifisch ausgelegt wird.

B war auch nicht “Zwischenberechtigter”. Zwischenberechtigter ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über eine dingliche oder schuldrechtliche Rechtszuständigkeit an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen und/oder an den durch die Vermögensmasse erzielten Erträgen verfügt.

Nicht zwischenberechtigt ist, wer über keine Rechte an der Vermögensmasse oder Ansprüche gegenüber der Vermögensmasse verfügt. Wer aber kraft Entscheidung eines Dritten eine Zuwendung erhält, ist nicht Rechtsinhaber in diesem Sinne.