Eltern haben auch dann Anspruch auf Kindergeld für ihr volljähriges Kind, wenn dieses sich krankheitsbedingt nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen kann.
Hintergrund
Die Familienkasse gewährte für die Tochter der Klägerin Kindergeld, da diese einen Realschulabschluss im Rahmen eines Fernlehrgangs absolvieren wollte. Im November 2017 teilte die Klägerin der Familienkassen mit, dass die Tochter den Fernlehrgang wegen Krankheit abbrechen musste. Dazu legte sie eine Bescheinigung der Klinik vor, wonach bei der Tochter eine schwere psychische Erkrankung gegeben war. Den Lehrgang hatte die Tochter bereits zu Ende Februar 2017 gekündigt. Die Familienkasse hob deshalb die Festsetzung des Kindergelds auf. Die Klägerin machte geltend, dass die Tochter krankheitsbedingt ihre Ausbildung abgebrochen hatte. Im Jahr 2017 war es ihr auch nicht möglich gewesen, eine Ausbildung zu beginnen. Die Tochter beabsichtigte, zum frühestmöglichen Zeitpunkt wieder eine Ausbildung zu beginnen.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass die Familienkasse das Kindergeld zu Unrecht zurückgefordert hat. Denn die Berücksichtigung eines Kindes ist auch dann möglich, wenn das Kind infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen. Die Voraussetzungen, wonach ein Kind berücksichtigt wird, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann, waren im vorliegenden Fall erfüllt.
Erforderlich ist nach der Rechtsprechung, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Daneben verlangt die gesetzliche Regelung, dass das Kind ausbildungswillig ist. Ausbildungswillig in diesem Sinne sind Kinder, wenn sie für den frühestmöglichen Zeitpunkt eine Berufsausbildung anstreben. Bis zu ihrer Erkrankung war die Tochter der Klägerin nach Ansicht der Richter “in Ausbildung”, also ausbildungswillig. Darüber hinaus zeigte ihre Erklärung auch ihre fortbestehende Ausbildungswilligkeit.