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Warum Ehepartner gemeinsam Einspruch einlegen sollten

Legt nur ein Ehegatte gegen den gemeinsamen Zusammenveranlagungs-Steuerbescheid Einspruch für sich ein, kann das zum Problem werden. Denn richtet sich eine Steuerfestsetzung in dem Bescheid nur an den anderen Partner, wird diese vom Einspruch nicht erfasst.

Hintergrund

Die Klägerin ist Mitglied der evangelischen-lutherischen Kirche, ihr Ehemann ist Mitglied einer freireligiösen Gemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt.

Für das Jahr 2012 setzte das Finanzamt ein besonderes Kirchgeld fest. Dieses ist eine Form der Kirchensteuer, das von den Kirchenmitgliedern erhoben wird, die sich zusammen mit ihrem Ehegatten veranlagen lassen und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte verfügen, der keiner steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg. Denn ihre Klage gegen die Festsetzung des besonderen Kirchgelds war unzulässig, da sie nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte.

Zwar lag ein Einspruchsschreiben vor, das in der Fußzeile die Namen beider Eheleute und ihre Adresse enthielt. Allerdings hatte nur der Ehemann diesen Einspruch unterschrieben und in der Ich-Form verfasst. Von der Klägerin sprach er nur in dritter Person.

Die Versäumung der Einspruchsfrist kann nicht dadurch geheilt werden, dass das Finanzamt den Einspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen hatte.