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Prozesskosten einer Klage auf Schmerzensgeld sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Die Kosten eines Zivilprozesses sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das gilt auch für eine Klage, mit der Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden.

Hintergrund

Die Ehefrau (F) war an den Folgen eines Krebsleidens verstorben. Im Jahr 2011 verklagte der Ehemann (M) den behandelnden Arzt u. a. auf Schmerzensgeld wegen eines geltend gemachten Behandlungsfehlers.

In der Einkommensteuer-Erklärung für 2011 machte M von ihm in 2011 gezahlte Zivilprozesskosten von rund 12.000 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch nicht.

Vor dem Finanzgericht bekam M Recht. Die Richter beriefen sich in der Urteilsbegründung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, nach dem Prozesskosten aus rechtlichen Gründen als zwangsläufig anzuerkennen sind, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies dagegen die Klage ab, da er an der in dem Urteil, auf das sich das Finanzgericht berufen hatte, vertretenen Auffassung nicht mehr festhält. Zivilprozesskosten sind also nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig erwachsen.

Im vorliegenden Fall betreffen die Ansprüche wegen Schmerzensgeld nicht existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens. M lief nicht Gefahr, ohne diese Ansprüche die Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Umfang nicht mehr befriedigen zu können. Die Voraussetzungen für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen lagen damit nicht vor.