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Kinderbetreuungskosten: Sind Ferienaufenthalte der Kinder abziehbar?

Besuchen die Kinder ein Ferienlager, werden sie dort betreut. Deshalb machten die Eltern die entsprechenden Kosten als Kinderbetreuungskosten bei den Sonderausgaben geltend. Zu Recht?

Hintergrund

Die Eltern hatten die Aufwendungen für die Ferienaufenthalte der Kinder als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht. Ihrer Meinung nach handelt es sich nicht um Freizeitbetätigungen, sondern die die Betreuung der Kinder habe im Vordergrund gestanden und sei Hauptzweck der Ferienaufenthalte gewesen. Die Ferienlager seien mit Kindergarten- oder Hortaufenthalten vergleichbar, bei denen ebenfalls Freizeitbetätigung stattfinde und sogar besondere Fähigkeiten vermittelt würden.

Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten jedoch nicht als Kinderbetreuungskosten an. In den von den Eltern vorgelegten Belegen seien keine Kostenanteile für Betreuungsleistungen ausgewiesen.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass Aufwendungen für Ferienaufenthalte der Kinder deren Freizeitbetätigung dienen. Sie sind deshalb nicht als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Eltern bei den Aufwendungen für Schulfahrten und Ferienlager keine konkreten Betreuungsleistungen nachweisen konnten. Die Schulfahrten seien zwar von den Lehrern als Betreuungspersonen begleitet worden, aber Kosten seien insoweit nicht entstanden. Bei den Ferienaufenthalten könne aus den vorgelegten Belegen nicht entnommen werden, welche Beträge auf die Beaufsichtigung der Kinder entfallen seien.