Erhält ein ehrenamtliches Präsidiumsmitglied eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, sind diese nicht steuerfrei.
Hintergrund
Der Kläger war Präsidiumsmitglied des Städte- und Gemeindebundes NRW, ein Zusammenschluss von 360 kreisangehörigen Kommunen in der Form eines eingetragenen Vereins. Es wurden ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, eine Befreiung von der Körperschaftsteuer lag jedoch nicht vor. Die Finanzierung erfolgte unabhängig von staatlichen Zuschüssen ausschließlich aus Beiträgen der Mitglieder.
Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit im Präsidium eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 4.800 EUR sowie Sitzungsgelder in Höhe von 320 EUR. Diese Gelder erklärte der Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Er war der Meinung, dass diese gem. § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei waren. Das Finanzamt behandelte diese Beträge jedoch als steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab und entschied, dass eine Gewährung einer Steuerbefreiung für die vom Kläger bezogenen Gelder hier nicht in Betracht kam. Steuerfrei sind gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, wenn sie aus einer öffentlichen Kasse an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden. Öffentliche Kassen sind Kassen einer inländischen Person des öffentlichen Rechts und solche Kassen, die einer Dienstaufsicht und Prüfung des Finanzgebarens durch die inländische öffentliche Hand unterliegen. Diese lagen hier eindeutig nicht vor.
Weiterhin kam auch eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 26a EStG nicht in Betracht. Denn der Städte- und Gemeindebund verfolgte keine gemeinnützigen Zwecke i. S. d. § 52 AO. Damit war er keine Körperschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.