0505
Besucht eine Kunstlehrerin Kunstausstellungen und Vernissagen, kann sie die dabei entstandenen Kosten nicht als Werbungskosten abziehen. Auch eine anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen ist nicht möglich.
Hintergrund
Die Steuerpflichtige war als verbeamtete Lehrerin für Bildende Kunst tätig. Sie besuchte verschiedene Kunstausstellungen und Vernissagen, bei denen Künstler ihre Werke ausstellten und neue Entwicklungen und Techniken auf dem Feld der Kunst präsentierten. Die Veranstaltungen waren für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Kosten für den Besuch der Veranstaltungen machte die Steuerpflichtige in ihren Einkommensteuererklärungen jeweils zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt strich jedoch die Kosten mit Hinweis auf das Abzugsverbot.
Entscheidung
Das Finanzgericht ließ einen Abzug der Kosten ebenfalls nicht zu und wies die Klage ab. Die Begründung der Finanzrichter: Werbungskosten liegen grundsätzlich nicht vor, wenn die geltend gemachten Aufwendungen zu den nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung gehören. Denn diese sind durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder sind als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Nur wenn die geltend gemachten Aufwendungen einen derart engen Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen aufweisen, dass eine private Mitveranlassung ausgeschlossen werden kann oder diese gegenüber der beruflichen Veranlassung von untergeordneter Bedeutung ist und in den Hintergrund tritt, können die Aufwendungen ausnahmsweise geltend gemacht werden.
Die Kosten für den Besuch von Vernissagen und Kunstausstellungen gehören jedoch nicht dazu. Denn bei Aufwendungen dieser Art handelt es sich um solche für kulturelle Veranstaltungen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die ähnlich wie Konzertbesuche oder der Besuch von Theater- und Kinovorstellungen von einem breiten interessierten Publikum wahrgenommen werden.