Nicht begünstigtes „junges Verwaltungsvermögen“ liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut sich weniger als 2 Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Keine Rolle spielen die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder die zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel.
Hintergrund
X ist Miterbin der im Jahr 2020 verstorbenen A. Im Nachlass befand sich eine Beteiligung an einer KG, zu deren Betriebsvermögen verschiedene Geldanlagen gehörten. Innerhalb der letzten 2 Jahre vor dem Stichtag hatte die KG Umschichtungen vorgenommen, insbesondere die Erlöse endfälliger Geldanlagen erneut angelegt und aus aktuell nicht benötigter Liquidität zusätzliche Erwerbe vorgenommen.
Das Finanzamt wertete die innerhalb des 2-Jahreszeitraums angeschafften Wertpapieren als nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen i. S. v. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F.
Das Finanzgericht sah dies ebenso und wies die Klage ab.
Entscheidung
Die Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. ist wirtschaftsgutbezogen zu verstehen. Daraus folgt: Ein Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als 2 Jahre im Betriebsvermögen des Betriebs befand, der unmittelbar (oder vermittelt durch einen Gesellschaftsanteil) Gegenstand des Erwerbs ist, ist junges Verwaltungsvermögen und als solches nicht begünstigt.
Die Vorschrift ist nicht auf Fälle der Einlage von Verwaltungsvermögen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen innerhalb der 2-Jahresfrist beschränkt.
Zum einen ist die Einlage nicht gesetzliches Tatbestandsmerkmal geworden. Zum anderen könnte der Zweck der Vorschrift, Missbräuche durch kurzfristige Einlagen aus dem Privatvermögen zu verhindern, so nicht erreicht werden. Eine derartige Eingrenzung wäre ohne Weiteres durch Einlage eines nicht zum Verwaltungsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts und Erwerb von Verwaltungsvermögen aus der so erlangten Liquidität zu umgehen.
Im vorliegenden Fall wäre dies sogar noch durch Einlage von Finanzmitteln möglich gewesen. Denn Geldforderungen rechneten seinerzeit noch nicht zum jungen Verwaltungsvermögen.
Die Entstehungsgeschichte lässt ebenfalls nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. auf die Fälle der innerhalb der 2-Jahresfrist getätigten Einlage aus dem Privatvermögen hätte beschränken wollen. Die Bestrebungen des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren, Verwaltungsvermögen nur im Falle der Einlage als nicht begünstigt anzusehen, waren weder 2008 noch später Gesetz geworden. Sie zeigen vielmehr, dass alle am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. nicht auf Einlagefälle beschränkt sahen.