Zum Jahresanfang wurden die Kinderfreibeträge erhöht, da überrascht das Niedersächsische Finanzgericht mit einer Entscheidung. Es hält die Kinderfreibeträge des Jahres 2014 für zu niedrig.
Hintergrund
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sowohl das Existenzminimum der Steuerpflichtigen als auch ihrer einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kinder steuerlich freigestellt werden.
Für Erwachsene wurde 2014 ein Betrag von 8.354 EUR (Grundfreibetrag) steuerlich freigestellt. Für Kinder gab es bei der Festsetzung der Einkommensteuer Kinderfreibeträge von zusammen 7.008 EUR (4.368 EUR für das sächliche Existenzminimum und 2.640 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf).
Im Neunten Existenzminimumbericht hatte die Bundesregierung das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Veranlagungszeitraum 2014 mit jährlich 4.440 EUR festgestellt. Die angekündigte entsprechende Erhöhung des Kinderfreibetrags wurde jedoch vom Gesetzgeber erst ab 2015 umgesetzt.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat die Vollziehung eines Bescheids über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2014 aufgehoben, da ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Die Kinderfreibeträge sind aus mehreren Gründen verfassungswidrig zu niedrig.
Vor allem hat der Gesetzgeber lediglich ein durchschnittliches Existenzminimum von 258 EUR pro Monat berücksichtigt, das unter dem Sozialleistungsanspruch eines 6-jährigen Kindes (Regelsatz 2014: monatlich 261 EUR) liegt.
Außerdem wendet der Gesetzgeber für ein volljähriges Kind den Satz für minderjährige Kinder an. Diese Methode ist weder sachgerecht noch folgerichtig und damit nicht mehr vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.
Zahlen Eltern Unterhalt für ein volljähriges Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, wird das Existenzminimum mit dem Grundfreibetrag und damit höher, als wenn das Kind z. B. studiert. Auch das hält das Gericht nicht für folgerichtig.