Die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim gilt auch für das Grundstück, auf dem sich die entsprechende Wohnung befindet. Ein unmittelbar daran angrenzendes Grundstück wird jedoch von der Steuerbefreiung nicht mehr erfasst.
Hintergrund
A ist Alleinerbin ihrer Mutter E. Diese hatte bis zu ihrem Tod in einer Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus gewohnt. A nutzte die Wohnung nach dem Tod der E zu eigenen Wohnzwecken. Das Haus stand auf dem Grundstück 1, das sich im hälftigen Miteigentum der E befand. Neben diesem Grundstück lag unmittelbar angrenzend das unbebaute Grundstück 2. E war dessen Alleineigentümerin gewesen. Das Grundstück 2 ging im Wege der Erbfolge ebenfalls auf die A über.
In der Erbschaftsteuer-Erklärung erfasste A den Erwerb der Grundstücke 1 und 2 mit einer Summe und machte die Steuerbefreiung für den Familienheimerwerb von Todes wegen durch Kinder für den gesamten Grundstückswerts geltend. Das Finanzamt erließ zunächst den Erbschaftsteuer-Bescheid im April 2015 wie beantragt.
Das für die Bewertung des Grundbesitzes zuständige Belegenheits-Finanzamt stellte im September 2015 den Wert der beiden Grundstücke jeweils als eigene wirtschaftliche Einheiten fest. Daraufhin erließ das Finanzamt einen geänderten Erbschaftsteuer-Bescheid, mit dem es die Grundstücke 1 und 2 jeweils als Einzelflächen berücksichtigte und die Steuerbefreiung nur noch für das Grundstück 1 gewährte.
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Auch die Revision der A scheiterte, denn der Bundesfinanzhof wies diese als unbegründet zurück. Egal, ob der Begriff des Grundstücks zivilrechtlich oder bewertungsrechtlich zu verstehen ist, in beiden Fällen steht A nur für das Grundstück 1 die Steuerbefreiung zu.
Von der Steuerbefreiung werden Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke erfasst. Eine nähere Bestimmung, in welchem Umfang der zu der Wohnung gehörende Grund und Boden an der Begünstigung teilhat, enthält das ErbStG nicht. In Betracht kommt einerseits das Grundstück im zivilrechtlichen Sinn (ein vermessener, im Liegenschaftskataster bezeichneter Teil der Erdoberfläche) oder andererseits die wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 2 Abs. 1 BewG.
Für den zivilrechtlichen Begriff spricht die bürgerlich-rechtliche Prägung des Erbschaftsteuerrechts. Als (Rechts-) Verkehrsteuer knüpft die Erbschaftsteuer grundsätzlich an bürgerlich-rechtliche Vorgänge an.
Andererseits verweist die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auf das Bewertungsrecht, und zwar auf bebaute Grundstücke im Sinne des BewG und gerade nicht im Sinne des Zivilrechts (BGB).
Für Zwecke der Erbschaftsteuer sind für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens die Grundbesitzwerte gesondert festzustellen. Die Feststellungen treffen die zuständigen Belegenheits-Finanzämter. Ihnen obliegt neben der Wertfeststellung auch die verbindliche Feststellung über die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens. Diese Entscheidung kann nur durch Anfechtung des Wertfeststellungsbescheids angegriffen werden.
Hiervon ausgehend ist die Steuerbefreiung nur für das Grundstück 1, auf dem sich das Familienheim befindet, zu gewähren. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Grundstück im Sinne des BGB oder des BewG zu verstehen ist. Denn: Ist nach zivilrechtlichen Maßstäben abzugrenzen, folgt dies aus der katastermäßigen Selbstständigkeit des Grundstücks 1. Ist bewertungsrechtlich abzugrenzen, folgt dies aus den beiden getrennten Feststellungsbescheiden des Belegenheits-Finanzamts für die beiden Grundstücke, die auch hinsichtlich der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit bindend sind.
Das Finanzamt war auch befugt, nach Ergehen der Feststellungsbescheide die Erbschaftsteuer-Festsetzung abzuändern. Zum einen liegt eine Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen vor. Erst durch die in den Feststellungsbescheiden enthaltenen Flurstücksbezeichnungen wurde nämlich für das Finanzamt erkennbar, dass 2 Grundstücke vorlagen. Zum anderen sind die Feststellungsbescheide nicht nur hinsichtlich der Werte, sondern auch hinsichtlich des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit bindende Grundlagenbescheide für die Erbschaftsteuerbescheide.


