Die Aufwendungen für Arzneimittel sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn sie im Rahmen einer Diät eingenommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um Arzneien im Sinne des Arzneimittelgesetzes handelt.
A leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Von den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen berücksichtigte das Finanzamt im Streitjahr 2010 6.448 EUR. Weitere 706 EUR ließ das Finanzamt nicht zum Abzug zu. Dieser Betrag betrifft verschiedene über Apotheken bezogene Mittel (z. B. Vitamine). A legte dazu eine ärztliche Bescheinigung vom November 2011 vor. Danach sei zur Vermeidung weiterer gesundheitlicher Schäden eine laufende Einnahme von Vitaminen und anderen Mikronährstoffen erforderlich. Für 2010 seien diese Präparate verordnet worden.
Das Finanzgericht wies die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage mit der Begründung ab, Nahrungsergänzungsmittel seien als Diätverpflegung vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.
Entscheidung
Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Unter Diät ist die auf die Bedürfnisse des Patienten und die Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen. Vom Abzugsverbot werden daher Kosten einer besonderen Verpflegung und damit Aufwendungen für Diätlebensmittel erfasst.
Arzneimittel fallen jedoch nicht unter das Abzugsverbot. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind keine Lebensmittel und zählen nicht zur Diätverpflegung, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden. Aufwendungen dafür sind als Krankheitskosten zu berücksichtigen, wenn die Einnahme einer Krankheit geschuldet und die Zwangsläufigkeit (medizinische Indikation) durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist. Der Umstand, dass der Kranke wegen der Erkrankung zugleich eine Diät einhalten muss, steht dem nicht entgegen.
Das Finanzgericht hat die streitigen Präparate allein wegen der Inhaltsstoffe als Nahrungsergänzungsmittel und damit als Lebensmittel eingeordnet, die im Rahmen einer Diät eingenommen werden. Dem widersprach der Bundesfinanzhof: Er hob das Finanzgerichts-Urteil auf und verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Dieses muss feststellen, ob es sich bei den eingenommenen Präparaten um ärztlich verordnete Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes handelt.