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Reisekosten: Für Unternehmer gelten fast die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer

Wie rechnen Gewinnermittler ihre Reisekosten und ihre Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ab? Damit beschäftigt sich ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Der Schwerpunkt liegt auf dem Begriff der Betriebsstätte und der Abrechnung von Verpflegungsmehraufwendungen.

Definitionen von erster Betriebsstätte und Dauerhaftigkeit

Die Definition der Betriebsstätte ist auch bei Unternehmern wichtig für die Abgrenzung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte (abzurechnen mit der Entfernungspauschale) und Reisekosten.

Betriebsstätte ist bei den Gewinneinkünften die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen. Diesen Begriff erläutert das Bundesfinanzministerium anhand von zahlreichen Beispielen. Diese sind im Vergleich zum Entwurfsschreiben nahezu unverändert und lediglich um Klarstellungen ergänzt worden (z. B. dass es sich in den beschriebenen Fällen um unbefristete Auftragsverhältnisse handelt).

Anhand der Beispiele sollen Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nachvollziehen können, in welchen Fällen eine Betriebsstätte vorliegt – und wann der Unternehmer keine Betriebsstätte hat, z. B. bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, bei nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtungen (z. B. Flugzeug, Fahrzeug, Schiff) oder bei einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.

Das Bundesfinanzministerium betont darüber hinaus, dass eine Bildungseinrichtung, die vom Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitlichen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als Betriebsstätte gilt. Ein häusliches Arbeitszimmer ist dagegen keine Betriebsstätte.

Neu ist in dem endgültigen Schreiben die Definition der Dauerhaftigkeit. Diese liegt vor, wenn die steuerlich erhebliche Tätigkeit an einer Tätigkeitsstätte unbefristet, für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll. Diese Definition und die Regelung hinsichtlich der Prognose-Betrachtung, der Verlängerung von Auftragsverhältnissen und dem vorzeitigen und ungeplanten Ende des Auftragsverhältnisses entsprechen den Grundsätzen, die bei Arbeitnehmern gelten.

Verpflegungsmehraufwendungen

Bei der Gewinnermittlung sind die lohnsteuerlichen Regelungen zu den Reisekosten entsprechend anzuwenden.

Wie den Arbeitnehmern stehen auch den Gewinnermittlern nur die Verpflegungspauschalen zu, ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten als Betriebsausgaben ist nicht zulässig.

Wird auf der Rechnung nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen, wird dieser gekürzt (bei Frühstück um 20 %, bei Mittag- und Abendessen um 40 % der maßgebenden Verpflegungspauschale, die bei Abwesenheit von 24 Stunden am Unterkunftsort gilt). Das gilt auch, wenn auf der Rechnung neben der Unterkunft ein Sammelposten für Nebenleistungen einschließlich Verpflegung ausgewiesen wird (dieser Punkt ist im Vergleich zum Entwurf ergänzt worden).

Anders als bei Arbeitnehmern wird jedoch die Verpflegungspauschale nicht gekürzt, wenn von dritter Seite Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden oder wenn der Steuerpflichtige anlässlich einer betrieblich veranlassten Reise Bewirtungsaufwendungen trägt. Das macht Sinn, denn der Unternehmer trägt die Kosten der Reise, selbst wenn er dabei Mahlzeiten gestellt bekommen, ist er finanziell belastet.

Doppelte Haushaltsführung

Die für den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern geltenden Regelungen zu den Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind dem Grunde und der Höhe nach entsprechend anzuwenden.